Wenn der Staat Studenten finanziell unter die Arme greift
Was bedeutet BAföG eigentlich?
BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz und ist dazu gedacht, allen Studenten ein Studium zu ermöglichen, unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern. Vor allem wenn über Nebenjobs während des Studiums nicht genügend verdient werden kann oder ein kostspieliges Auslands-Studium eingeplant ist, kommt dem BAföG als zusätzlicher Finanzquelle eine elementare Rolle zu. Das Geld bekommen die Studierenden vom Staat, die eine Hälfte ist dabei ein Zuschuss, die andere ein unverzinsliches Darlehen. Insgesamt musst du nach dem Studium also nur 50% der erhaltenen Summe zurückzahlen. Und auch das nur, wenn dein Einkommen einen bestimmten Betrag übersteigt. (Eine Alternative zum BAföG wäre übrigens ein Stipendium, da musst du meist gar nichts zurückzahlen.)
BAföG bekommt nur, wer würdig ist!
Damit ist natürlich die sogenannte „Förderungswürdigkeit“ gemeint. Nur wenn du die nachweisen kannst, wirst du BAföG erhalten. Über die Förderungswürdigkeit entscheidet nicht deine Selbsteinschätzung – sonst bekämen wohl alle Studenten BAföG – sondern objektivere Kriterien. Wenn du die folgenden zwei Leitfragen mit Ja beantworten kannst, dann hast du gute Chancen auf BAföG:
Ist die angestrebte Ausbildung förderungsfähig?
Der Staat fördert mit dem BAföG nicht jede x-beliebige Ausbildungsstätte. Nur der Besuch folgender Ausbildungsstätten ist förderungsfähig:
- Hochschulen (Unis und Fachhochschulen)
- Höhere Fachoberschulklassen, deren Voraussetzung nicht eine abgeschlossene Berufsausbildung ist
- Haupt-, Real- und Gesamtschulen (ab 10. Klasse)
- Gymnasien (ab 10. Klasse)
- Berufsfachschulen (ab 10. Klasse)
- Fachschulen und Akademien
- Abendschulen und Kollegs
Aber: Der Besuch der drei zuletzt genannten Schulen wird nur gefördert, wenn du nicht mehr bei deinen Eltern lebst und diese familiäre Trennung auch notwendig ist. Für die letzte Bedingung spricht beispielsweise eine große Entfernung zwischen dem Schulort und dem Wohnort der Eltern.
Erfüllst du die persönlichen Voraussetzungen?
- Staatsangehörigkeit: In erster Linie bekommen Deutsche die Ausbildungsförderung. Als ausländischer Studierender oder Auszubildender bekommst du in folgenden Fällen BAföG:
a.) ein Elternteil oder ein Ehepartner/eingetragener Lebenspartner ist deutsch
b.) du bist asylberechtigt, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser
c.) du bist Bürger eines EU-Mitgliedstaates, hast aber deinen Wohnsitz in Deutschland
d.) du selbst (oder ein Elternteil) warst 5 Jahre (bzw. 3 Jahre) vor Ausbildungsbeginn in Deutschland erwerbstätig
- Alter: Nur wenn du dein Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnst, kannst du BAföG beziehen. Bei Masterstudierenden ist das max. Alter auf 35 angehoben. Bei Wehr- oder Zivildienstleistenden verschiebt sich die Grenze um die Dauer des Dienstes.
- Eignung/Leistung: BAföG ist an den regelmäßigen Studienerfolg geknüpft. Nur wenn du die Ausbildungsziele fristgerecht erreichst, hast du Anspruch auf BAföG.
Ist BAföG nur für Blitz-Studenten?
Als Student an einer Hochschule erhältst du BAföG nur für die Dauer der Regelstudienzeit. Die variiert übrigens von Studiengang zu Studiengang.
Ab dem 5. Fachsemester erfolgt die Förderung nur nach Vorlage der entsprechenden Erfolgsmeldungen. D.h. entweder ein Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung (oder Vordiplom etc.) oder eine Bescheinigung, dass im jeweiligen Semester die notwendigen Leistungen erbracht worden sind.
Wenn alle Stricke reißen und du einfach nicht rechtzeitig fertig wirst, gibt es noch die sogenannte Studienabschlusshilfe. Wenn du die Regelstudienzeit überschreitest, kannst du noch für max. 12 Monate weiter gefördert werden. Bedingung ist dafür aber, dass dir die Hochschule bescheinigt, dass du innerhalb von 12 Monaten wirklich den Abschluss machen kannst. Die Studienabschlusshilfe erfolgt jedoch über ein verzinsliches Darlehen und muss voll zurück gezahlt werden. Wenn es also irgend möglich ist, dann versuche, dein Studium während der normalen Bezugsdauer des BAföG abzuschließen.
Wann und wie wird BAföG zurückgezahlt?
Da BAföG zu einer Hälfte aus einem Zuschuss und zur anderen aus einem zinslosen Darlehen besteht, müssen nur 50% zurückgezahlt werden.
Die Rückzahlung wird folgendermaßen geregelt:
- Dein erhaltenes BAföG musst du bis zu einer Grenze von 10.000€ zurückzahlen. Alles darüber hinaus schenkt dir der Staat.
- Die Rückzahlung muss erst 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer beginnen.
- Die Rückzahlung kann in Raten erfolgen, jedoch von min. 105 € im Monat und max. über einen Zeitraum von 20 Jahren.
- Die Untergrenze des Einkommens liegt seit August 2016 bei 1145 €. Wenn dein Einkommen darunter liegt, kannst du die Rückzahlung per Antrag aussetzen lassen. Wenn zusätzlich noch ein Ehepartner/ein eingetragener Lebenspartner und/oder ein Kind zu versorgen oder zu betreuen ist, erhöht sich dieser Betrag noch einmal (für den Ehepartner um 480 €, für jedes Kind um 435 €).
- Ungefähr 4 ½ Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer erhältst du einen Bescheid vom Bundesverwaltungsamt in Köln über die gesamte Darlehenshöhe, die Ratenhöhe und den Zeitpunkt der ersten Rückzahlungsrate.
- Jede Änderung deiner Adresse solltest du dem Bundesverwaltungsamt übrigens selbständig mitteilen. Sobald die ersten Briefe postwendend zurück an das Amt gehen, wird eine Adressermittlung eingeleitet – auf deine Kosten!
Drück das BAföG-Amt!
Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du das Amt übrigens in seinen Forderungen „drücken“. Der Betrag, den du zu zahlen hast, verringert sich folgendermaßen:
- 15% werden erlassen, wenn du das Studium innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Förderungshöchstdauer abschließt.
- 20% bei Abschluss innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Förderungshöchstdauer.
- 25% bei Abschluss innerhalb der Förderungshöchstdauer.
- 1.025 € werden erlassen, wenn das Studium 2 Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet wurde.
- 2.560 € beim Abschluss von 4 Monaten vor Ablauf der Förderungshöchstdauer.
- Zudem gibt es einen weiteren Erlass für die besten 30% der Absolventen im Kalenderjahr.
- Des weiteren ist ein Erlass zwischen 8% und 50% möglich, wenn das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeitsdatum zurückgezahlt wird
Mit Ausnahme des letzt genannten gelten alle Erlasse nur noch bis zum 01.01.2013. Danach entfallen diese netten Vergünstigungen leide ersatzlos.